{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Rekurses bildet der\nEinspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 6. März 2020. Streitgegenstand ist, ob die\nSteuerverwaltung dem Rekurrenten die deklarierten Abzüge für geleistete\nUnterhaltszahlungen für den Zeitraum Januar bis September resp. anfangs Oktober 2018\nsowie die Sozialabzüge (Kinderabzug, persönlicher Abzug, Kindereigenbetreuungsabzug)\nzu Recht verweigert und ihn als alleinstehende Person veranlagt hat. Gestützt auf das\nEheschutzurteil vom 19. Februar 2019 gilt es für das Gericht als erwiesen, dass der\nRekurrent seit dem 4. Oktober 2018 und somit insbesondere am 31. Dezember 2018, dem\nfür die vorliegend strittige Steuerforderung in vieler Hinsicht massgebenden Stichtag, von\nseiner Ehegattin getrennt lebte (vgl. StV-act. 5). Folgerichtig wurden der Rekurrent und\nseine Ehegattin in der Steuerperiode 2018 getrennt besteuert, was zwischen den Parteien\ndieses Verfahrens unbestritten ist (vgl. StV-act. 1; § 8 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG e\ncontrario). Ebenfalls unbestritten ist die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge nach der\nehelichen Trennung vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2018 sowie die Kürzung des\nMietzinsabzugs.\n\n3. Der Rekurrent rügt in erster Linie eine falsche Rechtsanwendung des StG, des\nDBG und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) in Bezug auf die\nsteuerliche Abzugsfähigkeit der Unterhaltsbeiträge einschliesslich der\nKrankenkassenprämien, auf die Gewährung der Sozialabzüge (Kinderabzug, persönlicher\nAbzug, Kindereigenbetreuungsabzug) sowie auf den anwendbaren Steuertarif.\n\n4. Zunächst ist zu prüfen, ob der Rekurrent die Unterhaltskosten an seine Ehegattin\nfür sie und die gemeinsamen zwei Kinder von Januar bis September resp. anfangs\n\nUrteil A 2020 4\n7\n\nOktober 2018 – einerseits direkt in Form von Geldzahlungen, andererseits indirekt durch\nLeistung der Krankenkassenprämien – in Abzug bringen darf.\n\n4.1 Der Rekurrent vertritt in seiner Einsprache vom 11. Juli 2019 (StV-act. 3) den\nStandpunkt, er sei aktenkundig und unbestreitbar für sämtliche Auslagen der Familie im\nJahr 2018 direkt oder indirekt aufgekommen. Gemäss § 30 lit. c StG würden die\nUnterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden\nEheteil sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher\nSorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer\nfamilienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten von den Einkünften\nabgezogen. Da die Eltern per Stichtag 31. Dezember 2018 als getrennt gälten, seien somit\nsämtliche direkten und indirekten Unterhaltszahlungen vom Einkommen abzuziehen.\nEntsprechend müsse die Abgrenzung von Unterhaltsbeiträgen zu anderen\nfamilienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten geklärt werden. Der Unterhalt\nsei in Art. 163 Abs. 2 ZGB definiert und bestehe grundsätzlich aus einem finanziellen\nAnteil, der Betreuung der Kinder sowie der Besorgung des Haushaltes, wobei die\nAufteilung der Familie überlassen sei. Es sei notorisch, dass es steuertechnisch immer um\nGeldleistungen gehe. Somit müsse der Betreuungsunterhalt und der Barunterhalt im Sinne\nvon § 30 lit. c StG abzugsfähig sein, und der Naturalunterhalt als \"andere\"\nUnterhaltspflichten im Sinne von § 30 lit. c StG klassifiziert werden. Die Steuerverwaltung\nhabe den Betreuungsunterhalt für die Periode Januar bis September 2018 zu Unrecht\nnicht zum Abzug zugelassen. Daraus, dass die persönlichen Verhältnisse am Ende der\nSteuerperiode für die ganze Steuerperiode massgebend seien, lasse sich korrekterweise\nableiten, dass die Trennung rückwirkend auf den 1. Januar 2018 \"simuliert\" werden\nmüsse. Der Betreuungsunterhalt betrage mindestens Fr. 2'950.– pro Monat (bestehend\naus Fr. 400.– Grundbedarf je Kind, Fr. 1'200.– Grundbedarf Ehegattin, Fr. 100.–\nKrankenkasse je Kind, Fr. 400.– Krankenkasse Ehegattin, Fr. 100.– [ermessensweise]\nFahrzeug Ehegattin, Fr. 250.– [ermessensweise] weitere Kosten wie Internet/Telefon,\nVersicherung etc.), mithin total mindestens Fr. 26'550.– für die Periode Januar bis\nSeptember 2018.\n\nEventualiter – soweit der Betreuungsunterhalt von Januar bis September 2018 nicht\nabzugsfähig sei – müsse er mindestens die Krankenkassenprämien für die Periode Januar\nbis Oktober in Abzug bringen können. Da die Ehegattin kein Einkommen erzielt habe,\nbestehe eine ungerechtfertigte und damit willkürliche Doppelbelastung seinerseits, wenn\ner für die Perioden die Prämien indirekt bezahlt habe, aber nicht in Abzug bringen könne.\n\nUrteil A 2020 4\n8\n\nSomit seien mindestens Fr. 5'400.– bei den Prämien zusätzlich in Abzug zu bringen. Der\nGeldfluss müsse buchhalterisch betrachtet werden. Den im Jahr 2018 erhaltenen Lohn\nmüsse er als Einkommen versteuern, davon dürfe er jedoch Auslagen in Abzug bringen,\ndie ein anderer wiederum als Einkommen versteuern müsse (Doppelbesteuerungsverbot).\nDie Ehegattin habe die Grundbeträge und die Krankenkasse als virtuelles Einkommen auf\ndas gemeinsame Konto zur Verfügung erhalten. Die Ehegattin müsse somit dieses\nEinkommen versteuern und dürfe dafür die Krankenkassenprämien in Abzug bringen.\n\nAuf weitere Ausführungen des Rekurrenten in der Beschwerde und der Replik ist\nnachfolgend im Rahmen der rechtlichen Erwägungen einzugehen.\n\n"}