{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nerwirtschafteten. Aus diesen Listen sollten die Steuerlast sowie die Vergleichsparameter\nzum Rekurrenten hervorgehen (VG-act. 7 S. 2).\n\nF. In ihrer Duplik vom 18. Juni 2020 beantragte die Rekursgegnerin, den mit der\nReplik erhobenen prozessualen Anträgen sei nicht stattzugeben. Im Übrigen hielt sie an\nihren Anträgen fest und verwies für die Begründung auf den Einspracheentscheid und die\nVernehmlassung (VG-act. 9).\n\nG. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 zog der Rekurrent den prozessualen Antrag 2 in\nseiner Replik vom 4. Juni 2020 zurück und hielt an Antrag 1 derselben Eingabe\nausdrücklich fest (VG-act. 11).\n\nH. Auf die Begründung der Eingaben ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich\n– in den Erwägungen einzugehen.\n\nI. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich während des Verfahrens\nnicht vernehmen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug (StG; BGS 632.1)\nkann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich Rekurs erheben.\nGegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer\nkann die steuerpflichtige Person ebenfalls innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer\nvon der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben\n(Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).\nAuch hier ist gemäss § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG; BGS 162.1) das\nVerwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer. Das ergriffene Rechtsmittel betrifft vorliegend die Veranlagung für\ndie kantonale und kommunale Einkommens- und Vermögenssteuer sowie jene für die\n\nUrteil A 2020 4\n5\n\ndirekte Bundessteuer. Aus diesem Grund gilt das Rechtsmittel sowohl als Rekurs wie auch\nals Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung. Der\neinfacheren Lesbarkeit halber ist nachfolgend vom Rekurs resp. dem Rekurrent und der\nRekursgegnerin die Rede, womit aber stets beide Rechtsmittel bzw. Parteieigenschaften\ngemeint sind.\n\nDer vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wurde am\n20. März 2020 der Schweizerischen Post übergeben (VG-act. 1) und ist damit rechtzeitig.\nEr entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74 Abs.\n2 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs.\n1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 Abs. 1 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen\nRechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung\nzu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt,\ndass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche Begründung der\nBegehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den geltend gemachten\nGründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis\nmit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann. Es kann\ninsbesondere alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen\nPerson, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern (§ 137 Abs. 2 StG, Art. 143\nAbs. 1 DBG, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl.\n2016, Art. 143 N 1 [zit. Richner et al., Handkommentar DBG]).\n\n1.3 Auch wenn im harmonisierten Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen\nÜberzeugung (\"Regelbeweismass\") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es\ngenügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund\n\nUrteil A 2020 4\n6\n\nobjektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen\neines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien\nberuhen und bedingt keinen direkten Beweis (BGer 2C_1067/2017 vom 11. November\n2019 E. 2.2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen\ndie Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Abgaberecht gilt gemäss der so\ngenannten Normentheorie (BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2), dass die\nVeranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden\nTatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -\nmindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E.\n2.3.1).\n\n"}