{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-06-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2020-4_2021-06-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2020_4_5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde977df8ba1b79e728e46d175e64349beeb3abc5797a759b34e6a0e7111f9d038ca957861474b2859783e784766663d029&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2020_4", "Checksum": "8bf3a07518b75a09b04c2e992866c246"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2020 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:35", "Checksum": "1dcfe289e4e2eee788a254d9e8ad78db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 01.06.2021 A 2020 4\nRegeste:\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018 (Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 1. Juni 2021\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrent\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer 2018 / direkte Bundessteuer 2018\n(Anrechnung Unterhaltsbeiträge / Sozialabzüge)\n\nA 2020 4\n2\n\nA. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens gemäss Art. 172 ff. ZGB stellte der\nEinzelrichter am Kantonsgericht Zug am 19. Februar 2019 fest, dass die Eheleute\nB.________ (fortan: Ehegattin) und A.________ seit dem 4. Oktober 2018 getrennt leben.\nDie gemeinsamen Kinder, C.________ (Jahrgang 2016) und D.________ (Jahrgang 2017)\nwurden unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alternierende Obhut beider Eltern\ngestellt (StV-act. 5).\n\nIn seiner Steuererklärung 2018 machte A.________ unter dem Code 210\nUnterhaltsbeiträge an die von ihm getrennt lebende Ehegattin von Fr. 20'000.– für den\nZeitraum nach der Trennung (Oktober bis Dezember 2018) geltend. Für seine zwei\nminderjährigen Kinder machte er bei der Kantonssteuer zwei Kinderabzüge von je Fr.\n12'000.–, zwei Kindereigenbetreuungsabzüge von je Fr. 6'000.– sowie für sich selbst den\n(grossen) persönlichen Abzug für Eheleute von Fr. 14'200.– geltend. Bei der direkten\nBundessteuer zog er zwei halbe Kinderabzüge von je Fr. 3'250.– ab. Zusätzlich wurden\nAbzüge für Versicherungsprämien von Fr. 1'100.– je Kind bei der Kantonssteuer und von\nFr. 350.– je Kind bei der direkten Bundessteuer beantragt (StV-act. 1; VG-act. 5 S. 2).\n\nAnlässlich der Rückfrage der Steuerverwaltung des Kantons Zug nach Belegen für die\ndeklarierten Unterhaltszahlungen von Oktober bis Dezember 2018, machte A.________\nmit E-Mail vom 7. Juni 2019 – in Ergänzung zu den in der Steuererklärung angegebenen\nAbzügen – geltend, er habe Anspruch auf Abzug der gesamten Unterhaltsbeiträge im Jahr\n2018 an seine Ehegattin und seine zwei Kinder, insbesondere auch der von ihm im\nZeitraum von Januar bis September 2018 getragenen Kosten im Betrag von mindestens\nFr. 40'000.– (StV-act. 6).\n\nIn der Veranlagungsverfügung vom 4. Juli 2019 verweigerte die Steuerverwaltung des\nKantons Zug die Kinderabzüge einschliesslich der Eigenbetreuungsabzüge und der\nZusätze für Versicherungsprämien, gewährte bei der Kantonssteuer den Sozialabzug\nlediglich auf der Basis für eine alleinstehende Person und kürzte den Mietzinsabzug (StVact. 2).\n\nDagegen erhob A.________ am 11. Juli 2019 Einsprache und beantragte, es seien die\nKinderabzüge gemäss gültiger Praxis bei alternierender Obhut hälftig zu gewähren sowie\nzusätzliche Unterhaltszahlungen für die Periode Januar bis September 2018 von rund\nFr. 30'000.– zum Abzug zuzulassen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren; im\nFall einer Abweisung der Einsprache sei ausführlich zu begründen, warum das Präjudiz\n\nUrteil A 2020 4\n3\n\ndes Bundesgerichts 2C_502/2015 keine Anwendung finde; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der verfügenden Stelle (StV-act. 3).\n\nDie Steuerverwaltung des Kantons Zug wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. März\n2020 ab (StV-act. 4).\n\nB. Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug erhob A.________\n(fortan: Rekurrent) am 20. März 2020 Rekurs und beantragte vorab, ihm sei die\nunentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für ihn sei ein unentgeltlicher\nRechtsvertreter für Steuersachen zu bestellen. Ferner seien nicht nur die offensichtlichen\nUnterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 20'000.– für die Periode Oktober bis Dezember\n2018 anzurechnen, sondern ebenfalls die indirekten Unterhaltsbeiträge in Höhe von rund\nFr. 30'000.– für die Periode Januar bis und mit September 2018. Weiter beantragte er, die\nSteuerverwaltung sei zu verpflichten, ihm die zu viel bezahlten Steuern zurückzuerstatten;\nin Abweisung der Beschwerde sei auf Gerichtskosten zu verzichten resp. in Gutheissung\nder Beschwerde sei das Urteil in anonymisierter Form öffentlich in die Gerichts- und\nVerwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP) aufzunehmen; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (VG-act. 1).\n\nC. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege gutgeheissen und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nabgewiesen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2020 beantragte die Steuerverwaltung des\nKantons Zug (fortan: Rekursgegnerin) die Abweisung des Rekurses, soweit darauf\neinzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten (VG-act. 5).\n\nE. Mit Replik vom 4. Juni 2020 beantragte der Rekurrent, die Rekursgegnerin sei zur\nEdition einer anonymisierten Liste mit Steuerpflichtigen für die Jahre 2016 bis 2019 zu\nverpflichten, welche als Alleinverdiener für den Unterhalt einer zusätzlichen erwachsenen\nPerson sowie zwei Kleinkindern im Alter von null bis acht Jahren bei einem\nJahreseinkommen von Fr. 80'000.– bis Fr. 120'000.– aufkämen. Ferner sei die\nRekursgegnerin zur Edition einer anonymisierten Liste mit steuerpflichtigen Personen für\ndie Jahre 2016 bis 2019 zu verpflichten, welche alleinstehend seien und keine\nUnterhaltspflichten hätten und ein Jahreseinkommen von Fr. 80'000.– bis Fr. 120'000.–\n\nUrteil A 2020 4\n4\n\n"}