5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (zweifach), an die Rekursgegnerin, die eidgenössische Steuerverwaltung in Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 14. Dezember 2020 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am Urteil A 2020 3