2. Der Rekurrentin werden die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt, welche mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.