5. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Rekursgegnerin zu folgen und der Einspracheentscheid zu bestätigen: Die von der Rekurrentin im Jahr 2017 entrichteten AHV/IV/EO-Nichterwerbstätigenbeiträge sind proportional nach Lage des Reineinkommens der Rekurrentin zu verlegen, womit Fr. 15'130.– ins Vereinigte Königreich auszuscheiden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind vollständig abzuweisen. 6. 6.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rekursverfahrens (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht [KoV VG; BGS