Das Bundesgericht rechtfertigt die Spezialbehandlung der AHV//IV/EO-Beiträge der Unselbständigerwerbenden damit, dass hier ein sachlicher Zusammenhang zu einer Einkommensart bestehe. Es handle sich somit um einen allgemeinen Abzug, der näher bei Urteil A 2020 3 20 einem organischen als bei einem anorganischen Abzug liege (BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E.4.3). Bei den AHV/IV/EO-Nichterwerbstätigenbeiträgen von Personen mit Liegenschaften im Ausland fehlt, wie bereits erwähnt (E. 3.5), dieser sachliche Zusammenhang zu einer Einkommensart, was bei der Verlegung eine Gleichbehandlung mit den Sozialabzügen rechtfertigt.