Die AHV/IV/EO-Beiträge von Unselbständigerwerbenden werden auf dem Erwerbseinkommen bezahlt. Obwohl es sich, wie gesagt, dabei nicht um Gewinnungskosten handelt, werden diese Beiträge bei interkantonalen und internationalen Steuerverhältnissen nach der Praxis und der einhelligen Literatur dem Einkommen zugewiesen. Sie werden bei der Steuerausscheidung im Regelfall dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen (Philipp Betschart, in: Interkantonales Steuerrecht, § 24 Rz. 12; BGer 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.4). Das Bundesgericht rechtfertigt die Spezialbehandlung der AHV//IV/EO-Beiträge der Unselbständigerwerbenden damit, dass hier ein sachlicher Zusammenhang zu einer Einkommensart bestehe.