Zusammenhang mit den Renteneinkommen auf. Es handelt sich bei diesen Beiträgen im steuerrechtlichen Sinn somit nicht um Gewinnungskosten. Nach der Systematik der Steuergesetze gehören die AHV/IV/EO-Beiträge denn auch zu den allgemeinen Abzügen und nicht zu den Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, Art. 33 Abs. 1 lit. d und f DBG, § 30 lit. d und f StG).