4.3.2 Soweit die Rekurrentin ihre Situation aber mit erwerbstätigen steuerpflichtigen Personen vergleicht und eine rechtsungleiche Behandlung rügt, ist vorerst ihre Aussage zu korrigieren, wonach die AHV/IV/EO-Beiträge gemäss den Regeln des interkantonalen Steuerrechts als Gewinnungskostenabzug behandelt würden, sofern sie im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stünden. Gemäss Bundesgericht gelten als Gewinnungskosten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (BGE 124 II 29 E. 3a; BGer 2C_860/2014 vom 24. Mai 2016 E. 3.2).