Dazu kommt, dass die Dauer, während der AHV-Renten besteuert werden, und damit auch die Höhe der insgesamt dem Staat abzuliefernden Steuer auf diese Renten, von der Lebensdauer im Pensionsalter abhängig ist. Die von der Rekurrentin angeführten Sachverhalte vor und nach der Steuerperiode 2017 können also sehr verschieden sein – Urteil A 2020 3 19