SR 642.14], § 23 lit. b StG). Auch eine Person, die Vermögen geerbt hat oder der es geschenkt wurde, hat selber darauf keine Einkommenssteuer entrichtet (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG, § 23 lit. c StG). Eine AHV-Rente wird ausserdem auch nur dann in der Schweiz versteuert, wenn eine Person bei Eintritt des Rentenalters in der Schweiz ihren Wohnsitz behält, worauf die Rekursgegnerin richtigerweise hingewiesen hat (VG act. 5, S. 6). Dazu kommt, dass die Dauer, während der AHV-Renten besteuert werden, und damit auch die Höhe der insgesamt dem Staat abzuliefernden Steuer auf diese Renten, von der Lebensdauer im Pensionsalter abhängig ist.