Sie habe ihre AHV-Beiträge bereits aus Einkommen leisten müssen, welches mit der Einkommenssteuer belastet worden sei. Sie könne durch die proportionale Verteilung auf das in- und ausländische Einkommen diese Beiträge teilweise nicht abziehen. Trotzdem müsse sie später ihre AHV- Rente aber wieder voll versteuern (VG act. 1, S. 4, erster Absatz nach Ziff. 2.3; S. 5, dritter Absatz).