4.3 Die Rekurrentin führt aus, die AHV/IV/EO-Beiträge würden gemäss den Regeln des interkantonalen Steuerrechts als Gewinnungskostenabzug behandelt, sofern sie im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stünden, oder als allgemeiner Abzug proportional zum Reineinkommen verteilt, wenn keine Erwerbstätigkeit gegeben sei. Sie sei gegenüber einer Person mit einer ausschliesslich inländischen Steuersituation aus den folgenden drei Überlegungen "eindeutig" schlechter gestellt: Sie habe ihre AHV-Beiträge bereits aus Einkommen leisten müssen, welches mit der Einkommenssteuer belastet worden sei.