Wie erwähnt, ist dieser Befund aufgrund der internationalen Verhältnisse, namentlich der in der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unterschiedlichen Besteuerungsmethoden von Liegenschaften, hinzunehmen. Der sachliche Grund für die rechtsungleiche Behandlung ist mithin aufgrund dieses internationalen Bezugs und fehlender ausgleichender Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen CH-UK oder sonstiger internationaler Abkommen gegeben. Urteil A 2020 3 18