4.2.7 Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer drei Liegenschaften im Vereinigten Königreich steuerlich tatsächlich anders behandelt wird als vergleichbare Nichterwerbstätige, die ausschliesslich über Liegenschaften in der Schweiz verfügen, nämlich ganz wesentlich besser, und dies trotz der von ihr ins Feld geführten Ungleichbehandlung bei den Nichterwerbstätigenbeiträgen. Wie erwähnt, ist dieser Befund aufgrund der internationalen Verhältnisse, namentlich der in der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unterschiedlichen Besteuerungsmethoden von Liegenschaften, hinzunehmen.