Die hypothetische Berechnung lässt sich anhand der Angaben in den von der Rekursgegnerin im Einspracheentscheid vorgenommenen Steuerausscheidungen (StV act. 4) ohne weiteres durchführen. Dort präsentieren sich die Zahlen bezüglich der drei im Vereinigten Königreich gelegenen Liegenschaften der Rekurrentin wie folgt: