Betrachtet wird nur die Steuer, welche in der Schweiz bzw. im Kanton Zug im Zusammenhang mit diesen drei Liegenschaften erhoben würde. Ferner wird, wie von der Rekurrentin beantragt, der Nichterwerbstätigenbeitrag in diesem Fall nicht quotenmässig ausgeschieden, d.h. der mit Blick auf diese drei Liegenschaften geltend gemachte Abzug von Fr. 15'130.– wird vollständig berücksichtigt. Die hypothetische Berechnung lässt sich anhand der Angaben in den von der Rekursgegnerin im Einspracheentscheid vorgenommenen Steuerausscheidungen (StV act. 4) ohne weiteres durchführen.