Im unilateralen schweizerischen Aussensteuerrecht wird dieser Grundsatz dadurch verwirklicht, indem das nach der Freistellung in der Schweiz bzw. im Kanton Zug noch steuerbare Einkommen und noch steuerbare Vermögen zum Satz des weltweiten Einkommens bzw. Vermögens besteuert wird (sog. Progressionsvorbehalt in Art. 7 Abs. 1 DBG und § 6 Abs. 1 StG). Wie der britischen Steuererklärung der Rekurrentin zu entnehmen ist, wird der Netto-Liegenschaftsertrag der Rekurrentin dort nicht zu einem Satz versteuert, der ihrem weltweiten Einkommen entspricht, sondern zu einem "basic rate" von 20 % (Rek. act. 5 und 6, jeweils letztes Blatt). Auch hier erfolgt somit eine