4.2.5 Die dritte vom Bundesgericht formulierte Voraussetzung zur Prüfung, ob eine rechtsgleiche Besteuerung erfolgt, beschlägt das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Im unilateralen schweizerischen Aussensteuerrecht wird dieser Grundsatz dadurch verwirklicht, indem das nach der Freistellung in der Schweiz bzw. im Kanton Zug noch steuerbare Einkommen und noch steuerbare Vermögen zum Satz des weltweiten Einkommens bzw. Vermögens besteuert wird (sog. Progressionsvorbehalt in Art. 7 Abs. 1 DBG und § 6 Abs. 1 StG).