21 Abs. 1 lit. b DBG). Die Rekurrentin wird somit auch hier gegenüber der relevanten Vergleichsgruppe in der Schweiz bessergestellt. Schliesslich ist der britischen Steuererklärung zu entnehmen, dass nicht im Vereinigten Königreich wohnenden Personen ein spezieller persönlicher Abzug von der Bemessungsgrundlage zusteht (Rek. act. 5 und 6, jeweils auf Seite 13 der Steuererklärung "Personal allowances for non-residents and dual residents"). Im Falle der Rekurrentin beträgt dieser Abzug pro Jahr ₤ 11'000.– oder umgerechnet rund Fr. 13'200.– (Kurs: Fr. 1.20 / ₤ 1.–). Würde die Rekurrentin ausschliesslich über Liegenschaften in der Schweiz verfügen, könnte sie diesen Abzug nicht geltend machen.