Die Rekurrentin wird dadurch im Vergleich zu nichterwerbstätigen Personen, denen ausschliesslich Liegenschaften in der Schweiz gehören, bessergestellt. Was die Einkommenssteuer betrifft, so ist ersichtlich, dass die Rekurrentin im Vereinigten Königreich lediglich die Erträge aus den vermieteten Einfamilienhäusern in E.________ sowie F.________ und keinen Eigenmietwert des selbstbewohnten Hauses in D.________ versteuern muss (vgl. Rek. act. 5, Blatt 10, 19 und 20). In der Schweiz müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst bewohnten Liegenschaften den Eigenmietwert als Einkünfte versteuern (§ 20 Abs. 1 lit. a StG, Art. 21 Abs. 1 lit.