4.2.4.2 Anhand der von der Rekurrentin eingereichten britischen Steuerunterlagen (Rek. act. 5 und 6) lassen sich die unterschiedlichen Besteuerungskonzepte zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geradezu musterhaft darstellen. So ist ersichtlich, dass auf den drei Liegenschaften der Rekurrentin im Vereinigten Königreich im Gegensatz zur Schweiz keine Vermögenssteuer erhoben wird (Rek. act. 5 und 6, jeweils letztes Blatt). Die Rekurrentin wird dadurch im Vergleich zu nichterwerbstätigen Personen, denen ausschliesslich Liegenschaften in der Schweiz gehören, bessergestellt.