4.2.4.1 Die Rekurrentin bringt vor, sie müsse ihre Grundstücke stattdessen im Vereinigten Königreich versteuern. Das trifft zu, doch folgt die Besteuerung von lokalen Grundstücken in jedem Land eigenen Regeln, so dass steuerliche Ungleichbehandlungen zwischen inund ausländischen Grundstückseigentümern hinzunehmen sind, jedenfalls soweit solche Ungleichbehandlungen nicht durch Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen verhindert oder abgemildert werden. Wie bereits festgestellt, enthält das DBA CH-UK keine Regeln, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen festzusetzen Urteil A 2020 3 15