StG muss sie aber den Wert der Liegenschaften im Vereinigten Königreich und die daraus erzielten Erträge in der Schweiz bzw. im Kanton Zug nicht versteuern. Die Rekurrentin ist durch diese unilaterale Massnahme der Schweiz, welche eine Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis vermeiden soll (BGer 2C_1011/2012 vom 5. Mai 2014 E. 4.2.1), somit im Vergleich zu Nichterwerbstätigen, die ausschliesslich über Liegenschaften in der Schweiz verfügen, grundsätzlich zunächst einmal besser gestellt.