4.2.4 Das zweite Prinzip wäre dann nicht erfüllt, wenn sich für eine ungleiche steuerliche Behandlung für sonst gleiche Verhältnisse keine sachlichen Gründe anführen liessen. Die Rekurrentin ist aufgrund persönlicher Zugehörigkeit zwar in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 DBG und § 5 Abs. 1 StG muss sie aber den Wert der Liegenschaften im Vereinigten Königreich und die daraus erzielten Erträge in der Schweiz bzw. im Kanton Zug nicht versteuern.