4.2.3 Der erste vom Bundesgericht postulierte Grundsatz ist im Falle der Rekurrentin erfüllt: Die vom Bundesgericht formulierten Ausscheidungsregeln, die aufgrund von Art. 6 Abs. 3 DBG und § 5 Abs. 3 StG anzuwenden sind, gelten für nichterwerbstätige Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften gleichermassen, unabhängig davon, ob sich ihre Liegenschaften ausschliesslich in der Schweiz oder auch (teilweise oder ausschliesslich) im Ausland befinden.