act. 5, 6 und 7). Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die Angaben der Rekurrentin korrekt sind, dann wird sie im Vergleich zu Nichterwerbstätigen, die lediglich über Liegenschaften in der Schweiz verfügen, tatsächlich unterschiedlich behandelt. Personen mit reinem Inlandbezug können den Nichterwerbstätigenbeitrag hier nämlich vollständig zum Abzug bringen. Dies gilt auch dann, wenn eine nichterwerbstätige Person über Liegenschaften in mehreren Kantonen verfügt, da die Kantone die gleichen Ausscheidungsregeln anwenden, wie die Rekurrentin richtig vermerkt (VG act. 1, S. 5).