entwickelten Regeln bei interkantonalen Ausscheidungen wohl als sachgerecht betrachtet, diese aber bei internationalen Verhältnissen und soweit es sich um die AHV/IV/EO- Nichterwerbstätigenbeiträge handelt, ablehnt. Dem ist in grundsätzlicher Art zu entgegnen, dass der Gesetzgeber bei internationalen Steuerausscheidungen von Grundstücken ausdrücklich die Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung für anwendbar erklärt hat (Art. 6 Abs. 3 DBG; § 5 Abs. 3 StG). Zudem nahm das Bundesgericht die beschriebene Differenzierung bei den allgemeinen Abzügen in Fällen vor, denen internationale Steuerausscheidungen zu Grunde lagen.