127 Abs. 3 BV verankerten Verbot der innerkantonalen Doppelbesteuerung wurden mangels Tätigwerdens des Gesetzgebers im Wesentlichen vom Bundesgericht entwickelt. Es handelt sich um für die Kantone verbindliches Richterrecht. (Mäusli-Allenspach, in: Zweifel e.a. [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 2 Rz. 7 und 13; vgl. VG act. 9, S. 2). Gerade die für diesen Fall ausschlaggebende Unterscheidung bei den allgemeinen Abzügen, namentlich in solche mit organischem und in solche mit anorganischem Charakter, stammt vom Bundesgericht (BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3).