Das Abgaberecht ist ein Massenfallrecht, was gewisse Schematisierungen zulässig macht (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017, E 2.4.3). Doch muss dieser Frage hier nicht nachgegangen werden, da die Rekurrentin 2017 ohnehin kein Renteneinkommen erzielte und damit der zweiten Fallgruppe angehört. Da der Nichterwerbstätigenbeitrag der Rekurrentin in jenem Jahr nur aufgrund ihres weltweiten Vermögens festgesetzt wurde, fehlt es am Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensquelle. Er ist daher im internationalen Verhältnis quotenmässig auszuscheiden, das heisst er ist proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen.