Es wäre mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung deswegen nicht sachgerecht, die Nichterwerbstätigenbeiträge in der zweiten und dritten Fallkonstellation als allgemeine Abzüge mit organischem Charakter zu qualifizieren. In der ersten Gruppe wäre der geforderte Konnex zwar unter Umständen gegeben, doch stünden einer differenzierten steuerlichen Behandlung zwischen Nichterwerbstätigen der Gruppe 1 und denjenigen der Gruppe 2 und 3 wohl Rechtsgleichheitsüberlegungen und solche aus dem Bereich der Verwaltungsökonomie entgegen. Das Abgaberecht ist ein Massenfallrecht, was gewisse Schematisierungen zulässig macht (BGer 2C_745/2017 vom 21. September 2017, E 2.4.3).