Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Nach der Praxis der Sozialversicherungsbehörden wird bei der Berechnung jeweils auf das weltweit erzielte Renteneinkommen und das weltweite Vermögen abgestellt (Bundesamt für Sozialversicherungen [Hrsg.]: Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2020, S. 113 Rz. 2080 und S. 114 Rz.