Konkret umgesetzt wird die gesetzliche Vorgabe, indem die Beiträge aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art. 28 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden, wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert wird. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).