3.5 Die Argumentation überzeugt. Beiträge von Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO werden gemäss Gesetz nach den "sozialen Verhältnissen" erhoben (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 3 Abs. 1bis IVG; Art. 27 Abs. 2 EOG). Bereits dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Nichterwerbstätigenbeiträge nicht ausschliesslich an einer bestimmten inländischen Einkommensquelle anknüpfen wollte, sondern dass es ihm darum ging, diese Beitrage auf Basis einer breiten Bemessungsgrundlage festzulegen. Konkret umgesetzt wird die gesetzliche Vorgabe, indem die Beiträge aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Abs. 1 von Art.