Entsprechend seien sie quotenmässig auszuscheiden. Die Rekursgegnerin verweist zur Stützung ihrer Argumentation auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich (VGer ZH SB.2009.00099 vom 17. März 2010 E. 3.2.1) und auf die im Internet publizierte Praxis in den Kantonen Baselland und Aargau (VG act. 5, S. 3).