3.4 Die Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Beiträge von nichterwerbstätigen Personen an die AHV/IV/EO keine organischen Abzüge bzw. Gewinnungskosten darstellten, sondern den allgemeinen Abzügen zuzuordnen seien. Sie würden ausserdem keinen qualifiziert engen Konnex zu einem bestimmten Einkommensteil aufweisen, weshalb es nicht möglich sei, sie einem bestimmten Einkommensteil zuzurechnen. Entsprechend seien sie quotenmässig auszuscheiden.