Für die organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen ausdrückliche Regelungen im Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist jedoch bezüglich der organischen Abzüge, dass das ausländische Einkommen beziehungsweise Vermögen nach Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten freizustellen ist (vgl. Madeleine Simonek, in: Martin Zweifel e.a. [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 23 A, B OECD-MA N 83). Die sachliche Begründung hierfür liegt im Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen ganz konkret dazu beitrugen, das entsprechende Einkommen zu erzielen.