35 Abs. 3 bzw. § 33 Abs. 4 StG werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz und im Kanton Zug steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat. Für die organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen ausdrückliche Regelungen im Gesetz.