nach Art. 35 DBG bzw. § 33 StG vorgenommen. Gestützt auf diese Bestimmungen werden nach Lehre und Rechtsprechung die zulässigen Abzüge unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen (organische Abzüge oder Gewinnungskosten genannt), in die allgemeinen Abzüge (d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge genannt). Für die Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis enthalten das DBG und das StG explizite Regelungen betreffend die Sozialabzüge: Gemäss Art. 35 Abs. 3 bzw. § 33 Abs. 4 StG werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt.