DBG und § 30 Abs. 1 lit. f StG). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH–UK, in Kraft getreten am 7. Oktober 1978, SR 0.672.936.712) enthält keine Bestimmung, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen zu ermitteln ist. Die Frage, wie der strittige Abzug in der Schweiz berücksichtigt werden muss, ist demzufolge nach internem Schweizer Recht festzulegen, das heisst nach den Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Dieser Meinung ist im Übrigen auch die Rekurrentin (VG act. 1, S. 2).