Strittig ist vorliegend nicht die Aufteilung der aus den verschiedenen Grundstücken fliessenden Erträge (Eigenmietwerte und Mietzinseinnahmen), sondern die Aufteilung des im Schweizer Steuerrecht gewährten Einkommensabzugs von Beiträgen an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und § 30 Abs. 1 lit. d StG) und an die Erwerbsersatzordnung EO (Art. 33 Abs. 1 lit. f DBG und § 30 Abs. 1 lit.