3.1 Gemäss ausdrücklicher Regelung erfolgt die Abgrenzung der Steuerpflicht für Grundstücke im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 6 Abs. 3 DBG und § 5 Abs. 3 StG).