2.2 Die Berechnungsmethode und die Höhe des zu bezahlenden Beitrags werden von der Rekurrentin nicht in Frage gestellt. Streitfrage ist jedoch, ob die Rekursgegnerin den von der Rekurrentin im Jahr 2017 bezahlten AHV/IV/EO-Beitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 67'693.75 zu Recht in der Schweiz nicht vollständig zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen hat. Die Rekursgegnerin ist der Ansicht, dass in der Schweiz davon lediglich Fr. 52'564.– zum Abzug zuzulassen seien und Fr. 15'130.– über eine quotenmässige Ausscheidung dem Vereinigten Königreich zugewiesen werden müssten Urteil A 2020 3 9