2.1 Der diesem Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht bestritten. Demzufolge wohnte die Rekurrentin in der Steuerperiode 2017 in C.________. Sie war nicht erwerbstätig, verfügte über kein Renteneinkommen und war Eigentümerin von Liegenschaften im Kanton Zug und im Vereinigten Königreich. Bei dieser Ausgangslage war die Rekurrentin 2017 verpflichtet, einen Beitrag für Nichterwerbstätige in die Sozialwerke AHV/IV/EO zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;