dringend notwendige Modernisierungen im Steuersystem der Schweiz vorzunehmen. G. In der Duplik vom 15. Juli 2020 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Zur Begründung führte sie aus, die Rekurrentin habe keine neuen Argumente vorgebracht und keine Dokumente eingereicht, welche zu einer anderen Beurteilung Anlass gäben. Ergänzend führte die Rekursgegnerin aus, gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich stellten Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO allgemeine Abzüge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG dar. Sie seien im interkantonalen und internationalen Verhältnis demzufolge quotenmässig auszuscheiden.