Verfüge eine nichterwerbstätige Person über immobile Vermögenswerte im Ausland, leiste sie nicht nur einen hohen Solidarbeitrag an die AHV, sondern werde gemäss der von der Rekursgegnerin vertretenen Meinung zusätzlich mit Abgaben belastet, weil sie ihre Beiträge nicht vollständig von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen könne. Das ständige und unkritische Wiederholen der gleichen Argumente auf allen Ebenen der Rechtsprechung und in der Literatur zur Art der Abzüge und deren Verlegung gestützt auf das interkantonale Steuerrecht trage nicht dazu bei, die praktischen Auswirkungen im internationalen Verhältnis zu hinterfragen und Massnahmen in die Wege zu leiten, um