Sowohl die unselbständig als auch die selbständig erwerbstätige Person könnten jedoch ihre Beiträge vollständig vom Einkommen abziehen, auch bei einer interkantonalen und internationalen Steuerausscheidung. Im Resultat trügen sowohl die unselbständig, selbständig und die nicht erwerbstätigen Personen solidarisch zur Finanzierung der AHV bei. Häufig seien es sogar die Nichterwerbstätigen, die einen besonders grossen solidarischen Beitrag leisteten. Oft bezahlten diese Personen den Maximalbetrag von rund Fr. 25'000.– pro Jahr, was auf der Basis des Arbeitnehmeranteils einer unselbständig erwerbenden Person einem weit überdurchschnittlichen Einkommen von rund einer halben Million entspreche.