Die von der Rekursgegnerin vorgebrachte Argumentation zur Rechtsgleichheit überzeuge nicht. Würde man dieser folgen, müssten auch die Beiträge von unselbständig und selbständig Erwerbenden ungleich behandelt werden. Diese hätten nicht nur eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage (Bruttolohn bzw. Vermögensstandsgewinn), sondern auch unterschiedliche Beitragssätze. Zudem trage der Unselbständigerwerbende lediglich die halben Beiträge und der Selbständigerwerbende die vollen. Sowohl die unselbständig als auch die selbständig erwerbstätige Person könnten jedoch ihre Beiträge vollständig vom Einkommen abziehen, auch bei einer interkantonalen und internationalen Steuerausscheidung.