Gemäss Rekursgegnerin würden die Beiträge an die erste, zweite und die Säule 3a bei Vorliegen einer Erwerbstätigkeit Gewinnungskosten darstellen, weil es sich um zur Erzielung des Einkommens notwendige Aufwendungen handle. Die Erzielung eines Erwerbseinkommens führe indessen grundsätzlich zur Beitragspflicht bei der AHV/IV, nicht zwingend jedoch zu Beiträgen in die zweite Säule, zum Beispiel bei einem Einkommen unter dem unteren Grenzlohn oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Beiträge in die Säule 3a seien ohnehin freiwillig. Bei den AHV/IV-Beiträgen der nichterwerbstätigen Personen verneine die Rekursgegnerin den Gewinnungskostencharakter, weil es sich um